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WerkeRegV

§ 4Eintragungsschein

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021050965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc424927af6d2ca084544f38b0660522f3458e9e04cd3b9d6517a0db56079de5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage DPMAVwKostV(zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis

    „… bigten Registerauszügen 20 301 110 - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. 15 II. Beglaubigungen 301 200 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdru …“