WerkeRegV
§ 4Eintragungsschein
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021050965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc424927af6d2ca084544f38b0660522f3458e9e04cd3b9d6517a0db56079de5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage DPMAVwKostV(zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis
„… bigten Registerauszügen 20 301 110 - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. 15 II. Beglaubigungen 301 200 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdru …“