DPMAVwKostV
Anlage(zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
bzgl. der einzelnen Änderung vgl. Fußnote)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
| Teil A. Gebühren | ||
| I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | ||
| Erteilung von | ||
| 301 100 |
| 20 |
| 301 110 |
Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 |
| II. Beglaubigungen | ||
| 301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 |
(1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei. (2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
| III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | ||
| 301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 |
| 301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 |
| 301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| 301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 |
| IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | ||
| 301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 |
| 301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten (1) Gebührenfrei ist
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 |
| V. Erstattung | ||
| 301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 |
| Nr. | Auslagen | Höhe |
| Teil B. Auslagen | ||
| I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | ||
| 302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | |
| ||
| 0,50 EUR | |
| 0,15 EUR | |
| ||
| 5 EUR | |
(1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils
| ||
| (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. | ||
| (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
| (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
| II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | ||
| 302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen für den ersten Abzug oder die erste Seite | 2 EUR |
| für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | |
| 302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe |
| III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | ||
| 302 310 | (weggefallen) | |
| 302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe |
| 302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR |
| IV. Sonstige Auslagen | ||
| Als Auslagen werden ferner erhoben: | ||
| 302 400 |
| in voller Höhe |
| 302 410 |
| in voller Höhe |
| 302 420 |
| |
| in voller Höhe | |
| in voller Höhe | |
| in voller Höhe | |
| 302 430 |
| in voller Höhe |
| 302 440 |
| in voller Höhe |
| bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | |
| 302 450 |
| in voller Höhe |
| 302 460 |
| begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 |
| 302 470 |
| in voller Höhe |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.2.2022 I 171
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR158600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3b8258e8ca0980fa0947c90d3b0fd271b0c2c697d5198bf22b370d75475a57bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 25 DPMAVUrkunden, Schmuckurkunden
„… hriftlichen Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben. 10 301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) (1) Gebührenfrei ist - die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs …“
- § 186 GVG
„… linder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen in voller Höhe 2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Ver …“
- § 191a GVG
„… MAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen 302 200 Die Auslagen für die Herstellung von Fotos o …“
- § 1 JVEGGeltungsbereich und Anspruchsberechtigte
„… 6 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen in voller Höhe 2. erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre in voller Höhe 3. si …“
- § 4 WerkeRegVEintragungsschein
„… bigten Registerauszügen 20 301 110 - unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. 15 II. Beglaubigungen 301 200 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdru …“