WerkeRegV
§ 1Form des Antrags
Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
- 1.
- der Name des Urhebers, der Tag und der Ort seiner Geburt und, wenn der Urheber verstorben ist, das Sterbejahr; ist das Werk unter einem Decknamen veröffentlicht, so ist auch der Deckname anzugeben;
- 2.
- der Titel, unter dem das Werk veröffentlicht ist, oder, wenn das Werk ohne Titel veröffentlicht ist, eine sonstige Bezeichnung des Werkes; ist das Werk erschienen, so ist auch der Verlag anzugeben;
- 3.
- der Zeitpunkt und die Form der ersten Veröffentlichung des Werkes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021050965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc424927af6d2ca084544f38b0660522f3458e9e04cd3b9d6517a0db56079de5