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WerkeRegV

§ 5Kosten

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

(1) Für das Verfahren zur Eintragung eines anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werkes in das Register werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei einem Werk 12 Euro;
2. bei mehreren Werken, deren Eintragung gleichzeitig beantragt wird,  
  a) für das erste Werk 12 Euro;
b) für das zweite bis zehnte Werk je 5 Euro;
c) ab dem elften Werk je 2 Euro.
(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebühren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 13.12.2001 I 3656

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021050965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc424927af6d2ca084544f38b0660522f3458e9e04cd3b9d6517a0db56079de5

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