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TWirtAusbV 2005

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3d5ba9cef5bb3b2c0f11d249e685ab71d6321e920e6146f4e464c0ded181ae3

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