(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt- und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Versorgen von Nutztieren,
2.
Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten,
3.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln,
4.
Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder
5.
Gewinnung tierischer Produkte.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
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