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TWirtAusbV 2005

§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3d5ba9cef5bb3b2c0f11d249e685ab71d6321e920e6146f4e464c0ded181ae3

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