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TWirtAusbV 2005

§ 4Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3d5ba9cef5bb3b2c0f11d249e685ab71d6321e920e6146f4e464c0ded181ae3

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