Zum Gesetzesinhalt

TrDüV

§ 4Übermittlung der Indexdaten durch den Betreiber des Unternehmensregisters

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

(1) Zur Ermöglichung des Zugangs zu Bekanntmachungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes und Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes übermittelt der Betreiber des Unternehmensregisters der registerführenden Stelle folgende Indexdaten:
1.
Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz und, soweit vorhanden, Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung sowie
5.
Verfügbarkeit der Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes und Verfügbarkeit der Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 26 und 26a des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Unternehmen.
Der Betreiber des Unternehmensregisters hat die Befugnis, die Indexdaten, die ihm nach den §§ 5 bis 7 der Unternehmensregisterverordnung von den Landesjustizverwaltungen übermittelt worden sind, zur Übermittlung nach Satz 1 an die registerführende Stelle zu verwenden.
(2) Die Indexdaten sind in einem strukturierten Format zu übermitteln, das zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.
(3) Für die Übermittlung der Indexdaten ist eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung zu nutzen, die zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und dem Betreiber des Unternehmensregisters vereinbart worden ist.
(4) Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Indexdaten den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen, ohne dass der Betreiber des Transparenzregisters die Indexdaten aufbereiten oder verändern muss.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b537de0c1101a5eb61725c59ec0e90f460343a56ff780d198674ee5239c2b9ef

XML-Quelle beim Herausgeber