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TrDüV

§ 5Änderung und Aktualisierung der Indexdaten

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

(1) Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt Änderungen der Indexdaten nach § 4 unverzüglich der registerführenden Stelle.
(2) Der Betreiber des Unternehmensregisters hat Änderungen der Indexdaten mindestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu übermitteln. Der Betreiber des Unternehmensregisters kann in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b537de0c1101a5eb61725c59ec0e90f460343a56ff780d198674ee5239c2b9ef

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