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TrDüV

§ 6Störungen bei der Indexdatenübermittlung, Sicherheitskonzept für das Transparenzregister

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

(1) Kommt es während einer Übermittlung der Indexdaten nach § 4 zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies demjenigen, der die Daten übermitteln wollte, mitgeteilt werden. In diesem Fall soll eine erneute Übermittlung verlangt werden.
(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b537de0c1101a5eb61725c59ec0e90f460343a56ff780d198674ee5239c2b9ef

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