(1) Für die Übermittlung der Mitteilung einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes und einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ist eine Registrierung auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de erforderlich. Die Pflicht zur Registrierung trägt die Vereinigung oder Rechtsgestaltung.
(2) Für die Registrierung gibt die registrierende Vereinigung oder Rechtsgestaltung (Registrierender) oder eine Person im Auftrag des Registrierenden auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse an und benennt ein Passwort. Das Transparenzregister übermittelt dem Registrierenden oder einer Person im Auftrag des Registrierenden eine elektronische Nachricht zur Eröffnung des Benutzerkontos. Nach Erhalt dieser elektronischen Nachricht schaltet der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden das Benutzerkonto frei.
(3) Wenn das Benutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Registrierende oder eine Person im Auftrag des Registrierenden der registerführenden Stelle nach Anmeldung unter Angabe der Daten nach Absatz 2 Satz 1 folgende Mindestangaben zu übermitteln:
1.
Firma oder Name des Registrierenden,
2.
Vor- und Nachname der mit der Registrierung beauftragten oder innerhalb des Registrierenden für die Registrierung zuständigen Person,
3.
Anschrift der vom Registrierenden beauftragten Person oder des Sitzes des Registrierenden,
4.
E-Mail-Adresse der Person nach Nummer 2 und
5.
Telefonnummer der Person nach Nummer 2.
Die erfolgte Übermittlung der Mindestangaben wird demjenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters angezeigt.
(4) Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übermittlung der Mindestangaben ist auf der Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen. Für die Übermittlung sind die auf der Internetseite von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Für die Registrierung können andere Authentifizierungsverfahren verwendet werden, wenn sie nach dem Stand der Technik einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard bei vergleichbarem Registrierungsaufwand gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083
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