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TrDüV

§ 2Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister

Kommt es zu einer Änderung bei den Mindestangaben nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, so ist der Registrierende verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben selbst oder durch eine beauftragte Person unverzüglich zu ändern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 10 G v. 25.6.2021 I 2083

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b537de0c1101a5eb61725c59ec0e90f460343a56ff780d198674ee5239c2b9ef

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