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TPDesign/TSysPlAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630

Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der BerufsausbildungTeil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung§ 6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§ 8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und AnlagenkonstruktionTeil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 15Durchführung der Berufsausbildung§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische SystemeTeil 4 Schlussvorschriften§ 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 29Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen ProduktdesignerinAnlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen ProduktdesignerinAnlage 3(zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen SystemplanerinAnlage 4(zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin