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TPDesign/TSysPlAusbV

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate,
2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.
im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen
a)
Produktgestaltung und -konstruktion,
b)
Maschinen- und Anlagenkonstruktion,
4.
im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen
a)
Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
b)
Stahl- und Metallbautechnik,
c)
Elektrotechnische Systeme.
(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630

Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51

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