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TPDesign/TSysPlAusbV

§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
2.
Rechnergestützt Konstruieren,
3.
Unterscheiden von Werkstoffen,
4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
5.
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
1.
Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
2.
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
3.
Erstellen technischer Unterlagen,
4.
Anfertigen von Skizzen;
Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
1.
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
2.
Ausführen von Detailkonstruktionen,
3.
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
4.
Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
5.
Ausführen technischer Berechnungen,
6.
Beurteilen von Systemkomponenten;
Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
1.
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,
2.
Entwerfen und Konstruieren,
3.
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,
4.
Durchführen von Berechnungen,
5.
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;
Abschnitt E

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:
1.
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,
2.
Ausführen von Berechnungen,
3.
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
4.
Ausführen von Detailplänen,
5.
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
6.
Anfertigen von technischen Dokumentationen;
Abschnitt F

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Arbeitsplanung und -organisation,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630

Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51

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