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§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
- Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
- Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
- Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
- Ausführen von Berechnungen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
- Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren,
- 2.
- Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,
- 3.
- Erstellen technischer Unterlagen,
- 4.
- Anfertigen von Skizzen;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- 2.
- Ausführen von Detailkonstruktionen,
- 3.
- Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
- 4.
- Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,
- 5.
- Ausführen technischer Berechnungen,
- 6.
- Beurteilen von Systemkomponenten;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik,
- 2.
- Entwerfen und Konstruieren,
- 3.
- Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen,
- 4.
- Durchführen von Berechnungen,
- 5.
- Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:
- 1.
- Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme,
- 2.
- Ausführen von Berechnungen,
- 3.
- Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,
- 4.
- Ausführen von Detailplänen,
- 5.
- Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen,
- 6.
- Anfertigen von technischen Dokumentationen;
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630
Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51