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TPDesign/TSysPlAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Struktur der Berufsausbildung

Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Technischen Produktdesigner
und zur Technischen Produktdesignerin
§  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§  5Durchführung der Berufsausbildung
§  6Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§  7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§  8Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§  9Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
§ 10Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 11Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 12Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Technischen Systemplaner
und zur Technischen Systemplanerin
§ 14Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 15Durchführung der Berufsausbildung
§ 16Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 17Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 18Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 19Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
§ 20Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
§ 24Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 25Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 26Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
§ 27Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

Teil 4
Schlussvorschriften
§ 28Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Sachliche Gliederung
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin – Zeitliche Gliederung
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Sachliche Gliederung
Anlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin – Zeitliche Gliederung
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630

Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51

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