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§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
- 2.
- Rechnergestützt Konstruieren,
- 3.
- Unterscheiden von Werkstoffen,
- 4.
- Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
- 5.
- Ausführen von Berechnungen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
- 1.
- Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Produktentwicklung:
- 2.1
- Produktentstehungsprozess,
- 2.2
- Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 2.3
- Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
- 3.
- Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
- 4.
- Ausführen von Simulationen;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
- 1.
- Gestalten und Entwerfen von Objekten,
- 2.
- Konstruieren mit Freiformflächen,
- 3.
- Konstruieren von Objekten,
- 4.
- Simulation und Präsentation;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
- 1.
- Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
- 2.
- Erstellen von Konstruktionen,
- 3.
- Fertigungstechnik,
- 4.
- Füge- und Montagetechnik,
- 5.
- Steuerungs- und Elektrotechnik;
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Kundenorientierung.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630
Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51