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TPDesign/TSysPlAusbV

§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
1.
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,
2.
Rechnergestützt Konstruieren,
3.
Unterscheiden von Werkstoffen,
4.
Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken,
5.
Ausführen von Berechnungen;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
1.
Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Produktentwicklung:
2.1
Produktentstehungsprozess,
2.2
Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen,
2.3
Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen,
3.
Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken,
4.
Ausführen von Simulationen;
Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a:
1.
Gestalten und Entwerfen von Objekten,
2.
Konstruieren mit Freiformflächen,
3.
Konstruieren von Objekten,
4.
Simulation und Präsentation;
Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b:
1.
Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,
2.
Erstellen von Konstruktionen,
3.
Fertigungstechnik,
4.
Füge- und Montagetechnik,
5.
Steuerungs- und Elektrotechnik;
Abschnitt E

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Arbeitsplanung und -organisation,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.
Kundenorientierung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630

Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121500011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51

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