TPDesign/TSysPlAusbV
§ 7Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
- b)
- Freihandskizzen erstellen,
- c)
- strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
- d)
- Berechnungen durchführen und
- e)
- technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen
- 2.
- der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630
Sonst: V aufgeh. durch § 29 Abs. 2 dieser V mWv 1.8.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 29 idF d. Art. 1 V v. 17.10.2014 I 1630 über den 31.7.2016 hinaus verlängert worden
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121500011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a0e00788049ffb35af4b5402a53581d86c99b97bfc2366ffff48c84963b02d51