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TKTransparenzV

§ 5Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen

Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0974575d7571660fef8a7e9453af411704b031d334042f613f4e11754bf87b8

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