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TKTransparenzV

§ 2Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung

Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt

(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
(2) Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden. Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.
(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297700016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0974575d7571660fef8a7e9453af411704b031d334042f613f4e11754bf87b8

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