TKTransparenzV
§ 6Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
- 1.
- eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
- 2.
- ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder
- 3.
- ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
- 1.
- die aktuelle Download-Rate,
- 2.
- die aktuelle Upload-Rate und
- 3.
- die Paketlaufzeit.
Stand: Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0974575d7571660fef8a7e9453af411704b031d334042f613f4e11754bf87b8