TKTransparenzV
§ 8Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt
- 1.
- direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und
- 2.
- so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.
Stand: Geändert durch Art. 45 G v. 23.6.2021 I 1858
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297700016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0974575d7571660fef8a7e9453af411704b031d334042f613f4e11754bf87b8