TierZDV
§ 22Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung des Embryos,
- 4.
- den Namen des Verwenders,
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und
- 6.
- die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e