TierZDV
§ 20Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,
- 1.
- bei
- a)
- reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
- b)
- Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
- 2.
- das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,
- 3.
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
- 1.
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,
- 2.
- die Art der Manipulation des Embryos
- a)
- bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,
- b)
- bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,
- c)
- bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,
- d)
- bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,
- e)
- bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,
- f)
- bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e