Zum Gesetzesinhalt

TierZDV

§ 19Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes,

Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. Diese Nummer besteht aus
1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
2.
dem Buchstaben E und
3.
einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,
b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und
d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR290400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92a4852cf5b16f12d3e433d29c2444d1c729704fa4fa80f17c14e403de7a2b6e

XML-Quelle beim Herausgeber