(1) Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
1.
die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen notwendig sind;
2.
im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfung sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das jeweilige Spendertier beziehen, dessen Samen von der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde.
Ein Anspruch auf Zugang zu züchterischen Daten und insbesondere Einzeltierdaten der Nachkommen des Spendertieres zum Zweck der Durchführung eines Zuchtprogramms besteht nicht.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten
1.
der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen Zuchtwerte,
2.
Angaben über genetische Defekte und Besonderheiten des Spendertieres nach dem Zuchtprogramm und
3.
zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte.
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 10.3.2026 I Nr. 61
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