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TierSchKomV

§ 4Wahl des Vorsitzenden

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015570987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a1832d272e788e60da4de816587bcf3c78712fd1a01567dad691c0a6baee661

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