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TierSchKomV

§ 3Berufung der Mitglieder

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015570987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a1832d272e788e60da4de816587bcf3c78712fd1a01567dad691c0a6baee661

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