Zum Gesetzesinhalt

TierSchKomV

§ 6Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015570987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a1832d272e788e60da4de816587bcf3c78712fd1a01567dad691c0a6baee661

XML-Quelle beim Herausgeber