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TierSchKomV

§ 7Sachverständige

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015570987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a1832d272e788e60da4de816587bcf3c78712fd1a01567dad691c0a6baee661

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