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TexModSchneiderAusbV

§ 12Inhalt von Teil 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102100015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9

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