TexModSchneiderAusbV
§ 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
- 1.
- Materialprüfungen durchzuführen,
- 2.
- Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
- 3.
- Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
- 4.
- Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
- 5.
- logistische Prozesse darzustellen,
- 6.
- Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
- 7.
- Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102100015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9