TexModSchneiderAusbV
§ 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken
- 1.
- Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- 4.
- Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- 6.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
- Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- 8.
- Schnittlagebilder zu erstellen,
- 9.
- Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- 10.
- Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- 11.
- Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- 12.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- 13.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 14.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
- 1.
- Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie
- 2.
- Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines textilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102100015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9