TexModSchneiderAusbV
§ 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung
- 1.
- Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,
- 2.
- Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,
- 3.
- den Materialbedarf zu ermitteln,
- 4.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 5.
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- 6.
- Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,
- 7.
- Schnitttechniken anzuwenden und
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102100015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9