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TexModSchneiderAusbV

§ 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Fertigungsunterlagen zu erstellen,
2.
Arbeitsabläufe festzulegen,
3.
Qualitätsstandards zu prüfen,
4.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und
5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:
a)
Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder Einzelteils und
b)
Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,
2.
im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung:
a)
Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fertigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell und
b)
Durchführen von Prüfverfahren,
3.
im Schwerpunkt Schnitttechnik:
a)
Ändern eines Modells,
b)
Anwenden von Gradierregeln,
c)
Analysieren von Schnittteilen und
d)
Erstellen von Schnittbildern.
(3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.
(4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist von den Ausbildenden vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrages einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kontrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102100015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9

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