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TauchPrV 2000

§ 4Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 46 BBiGEntscheidung über die Zulassung

    „… uftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntniss …“