TauchPrV 2000
§ 6Fachtheoretischer Teil
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
- 1.
- Gerätekunde,
- 2.
- Arbeitskunde,
- 3.
- Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
- 4.
- Rechtsvorschriften,
- 5.
- Fachrechnen und Fachzeichnen.
- 1.
- Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
- 2.
- Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.
- 1.
- die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
- 2.
- das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
- 3.
- die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,
- 4.
- Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.
- 1.
- Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
- 2.
- Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.
Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
- 1.
- Grundkenntnisse in Physik,
- 2.
- Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
- 3.
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
- 4.
- Anfertigung einfacher technischer Skizzen und
- 5.
- Lesen einfacher technischer Zeichnungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66