TauchPrV 2000
§ 2Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
- 1.
- Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
- 2.
- Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
- 3.
- Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
- 4.
- Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66