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TauchPrV 2000

§ 7Fachpraktischer Teil

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
1.
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
2.
Durchführung von Taucherarbeiten.
(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
1.
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
2.
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
1.
Schweißen und Schneiden,
2.
Betonieren und Schalungsarbeiten,
3.
Spülarbeiten,
4.
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
5.
Hebearbeiten,
6.
Montieren,
7.
Suchen,
8.
Abdichten,
9.
Konservieren und Reinigen.
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66

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