TauchPrV 2000
§ 7Fachpraktischer Teil
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
- 1.
- Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
- 2.
- Durchführung von Taucherarbeiten.
- 1.
- Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
- 2.
- Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
- 1.
- Schweißen und Schneiden,
- 2.
- Betonieren und Schalungsarbeiten,
- 3.
- Spülarbeiten,
- 4.
- Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
- 5.
- Hebearbeiten,
- 6.
- Montieren,
- 7.
- Suchen,
- 8.
- Abdichten,
- 9.
- Konservieren und Reinigen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66