TauchPrV 2000
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxisund
- 2.
- danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmenund
- 3.
- die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4und
- 4.
- den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66