TAppV
§ 60Ausbildungsstätten, Dauer
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
- 2.
- in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
- 3.
- in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
- 4.
- in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
- 5.
- bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
- 6.
- in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
- 7.
- in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 11 TAppV(zu § 60 Satz 2)
„… ............... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: .......................... …“