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TAppV

§ 60Ausbildungsstätten, Dauer

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Ein Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von mindestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen kann abgeleistet werden
1.
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
2.
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
3.
in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,
4.
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
5.
bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
6.
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
7.
in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.
Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 11.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 11 TAppV(zu § 60 Satz 2)

    „… ............... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: .......................... …“