TAppV
§ 59Ausbildung in der Tierklinik
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 10 TAppV(zu § 59 Abs. 3)
„… ....................................... (Bezeichnung der Tierklinik) die praktische Ausbildung nach § 59 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. ...................., den ..................... (Siegel oder Stempel) .................................... …“