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TAppV

§ 62Inhalt der Ausbildung

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

(1) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend in den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden. Weiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und Ordnungsrechts sowie der Organisations- und Verwaltungskunde erlangen.
(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

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