TAppV
§ 58Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,
- 2.
- eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und
- 3.
- in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 8 TAppV(zu § 58 Abs. 3)
„… und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ........................., den ............... (Stempel) .............................................. (Unter …“
- Anlage 9 TAppV(zu § 58 Abs. 3)
„… s die praktische Ausbildung nach § 58 abgeleistet. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ..................., den ................... (Stempel) ............................................ (Unterschr …“