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TAppV

§ 58Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, die
1.
seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben,
2.
eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und
3.
in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.
(2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs einzubringen.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage 8 TAppV(zu § 58 Abs. 3)

    „… und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ........................., den ............... (Stempel) .............................................. (Unter …“

  • Anlage 9 TAppV(zu § 58 Abs. 3)

    „… s die praktische Ausbildung nach § 58 abgeleistet. Ich versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle. ..................., den ................... (Stempel) ............................................ (Unterschr …“