TAppV
Anlage 11(zu § 60 Satz 2)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
..............................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
..............................................................................
(Vor- und Zuname)
hat in der Zeit vom ...................... bis ...............................
in ...........................................................................
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)
die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet.
Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:
..............................................................................
Er/Sie hatte während ....... Stunden in ........Wochen Gelegenheit, seine/ihre
Kenntnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu
erweitern und praktisch anzuwenden.
........................, den ................
(Siegel oder Stempel)
...............................................
(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 60 TAppVAusbildungsstätten, Dauer
„… ............... (Bezeichnung der Ausbildungsstätte) die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet. Die Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt: .......................... …“