(1) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrieben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen und sich in der Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu üben. Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich. Weiterhin sollen die Studierenden entsprechend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer anderen Einrichtung umfassend in der Überwachung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene eines Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. Dabei sollen auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.
(2) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
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