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SVÜV

§ 3Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands

(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1993 I 378;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017210991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4d36c8dea8ab891a1a1d3aab13a7f7696b5bf3474516955b985bc9197042da0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 SVZustAnOÜbertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

    „… z 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung de …“