SVÜV
§ 3Verwendung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1993 I 378;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017210991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f4d36c8dea8ab891a1a1d3aab13a7f7696b5bf3474516955b985bc9197042da0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 1 SVZustAnOÜbertragung von Aufgaben und Befugnissen auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
„… z 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes der Berechnung de …“