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SVWO

§ 58Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahl- und Online-Wahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen
1.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,
2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.
(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.
(4) Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 11.
(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 51 SGB 4Wählbarkeit

    „… sie aufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. Über die Zu …“