SVWO
§ 49Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- der Beginn und das Ende des Wahlzeitraums sowie die Wahlphase nach den Vorgaben des § 48 Absatz 1 gesetzt und nicht mehr veränderbar sind,
- 2.
- der Online-Stimmzettel den Vorgaben des § 41 Absatz 3a entspricht und nicht mehr veränderbar ist,
- 3.
- das Wählerverzeichnis nach § 33 Absatz 4 ordnungsgemäß und vollständig in das Online-Wahlsystem übertragen wurde und nicht mehr veränderbar ist,
- 4.
- die elektronische Wahlurne leer ist,
- 5.
- die für den Wahlablauf relevanten Texte und Systemmeldungen des Online-Wahlsystems funktionsfähig, vollständig, sachlich richtig und nicht veränderbar sind,
- 6.
- das Online-Wahlsystem im Wahlverlauf nicht mehr veränderbar ist und alle relevanten Komponenten des Online-Wahlsystems vollständig und manipulationsfrei überwacht werden,
- 7.
- die Anwendungs- und Systemprotokolle aktiviert sind,
- 8.
- die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Online-Wahl im Online-Wahlsystem eingerichtet sind und
- 9.
- die nicht mehr erforderlichen Berechtigungen aus allen vorangegangenen Tests und Überprüfungen des Online-Wahlsystems entfernt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b